Es hat sich heute angedeutet:
Der Landkreis Dingolfing-Landau erlässt neue Corona-Maßnahmen, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz die kritische 50er Marke überschritten hat.
Die Zahl der Corona-Neuinfektionen liegt laut dem RKI bei 58,2 pro 100 000 Einwohner.
Und auch das Bürgertelefon wird nach dem neuesten Anstieg wieder eingerichtet (Tel. 08731 87 200)
Die Allgemeinverfügung des Landkreises im Wortlaut (gültig bis vorerst 2. Oktober)
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch bis maximal fünf Personen zulässig, anstatt wie bisher zehn. Dies gilt analog für die Gastronomie im Landkreis, was bei der Bestuhlung zu berücksichtigen ist. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands ist weiterhin gestattet.
- Der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privatem Rahmen wird ebenso auf fünf Personen beziehungsweise die Familie beschränkt.
- Für Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder nur in einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, gilt eine Teilnehmerbegrenzung von 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 unter freiem Himmel. Dazu zählen zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen oder Geburtstage, Abschlussfeiern sowie Vereins- und Parteiveranstaltungen.
- Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Gastronomie ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Der Besuch von Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen wird auf täglich eine Person (in der Regel aus dem eigenen Hausstand oder nahe Angehörige), bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt.
- Für Reiserückkehrer endet die Pflicht zur häuslichen Quarantäne erst, wenn dem Landratsamt Dingolfing-Landau ein zweiter negativer Covid-19-Testbefund vorliegt, der zwischen dem fünften und siebten Tag nach der Einreise erfolgt ist.
- Bei bundesweiten Sportveranstaltungen sind in den örtlichen Veranstaltungsstätten keine Zuschauer zugelassen.
- Mit Ausnahme der Grundschulen und der Grundstufe der Förderschulen ist an allen Schulen im Landkreis sowohl auf dem Schulgelände als auch in den Gebäuden im Landkreis eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dies gilt auch während des Unterrichts.
- Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden entsprechend geahndet.